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§ 47 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 ThürKWO – Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und legt sie dem Wahlausschuss vor. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt sie der Wahlleiter nach Möglichkeit auf.

(2) Der Wahlausschuss ist berechtigt, die Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand rechnerisch zu berichtigen und über die Gültigkeit von Stimmabgaben abweichend zu beschließen. Die Gründe hierfür sind in der Niederschrift zu erläutern. Eine erneute Auszählung von Stimmen ist nur auf Anordnung des Wahlausschusses zulässig, wenn sich aus der Wahlniederschrift des Wahlvorstands oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung des Wahlvorstands ergeben. Die Auszählung erfolgt durch den betroffenen Wahlvorstand. Der Wahlausschuss hat die Gründe für die Anordnung der erneuten Auszählung dem Wahlvorstand mitzuteilen sowie diese Gründe und das Ergebnis in der Niederschrift darzulegen.

(3) Der Wahlausschuss ermittelt bei Verhältniswahl für das Wahlgebiet die Zahl der gültigen Stimmabgaben, der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen sowie der auf die einzelnen Wahlvorschläge und Bewerber fallenden Stimmen; er ermittelt die Reihenfolge der Bewerber im Wahlvorschlag. Die auf die Wahlvorschläge insgesamt entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen werden der Berechnung der Sitzverteilung nach § 22 Abs. 1 ThürKWG zugrunde gelegt; dies gilt für verbundene Wahlvorschläge entsprechend. Anschließend stellt der Wahlausschuss die auf die einzelnen oder verbundenen Wahlvorschläge entfallenden Sitze sowie die Namen der gewählten Bewerber in den jeweiligen Wahlvorschlägen fest.

(4) Bei Mehrheitswahl stellt der Wahlausschuss die Zahl der gültigen Stimmabgaben sowie die Zahl der auf jede wählbare Person abgegebenen Stimmen und die Namen der Gewählten fest.

(5) Absatz 4 gilt für die Wahlen der Bürgermeister, Ortschafts- und Ortsteilbürgermeister sowie der Landräte sinngemäß. Hat keine Person die erforderliche Mehrheit erhalten, so stellt der Wahlausschuss fest, dass eine Stichwahl stattfindet. Eine Wahlanfechtung (§ 31 ThürKWG) kann erst nach Durchführung der Stichwahl erfolgen.

(6) Die Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses ist nach dem Muster der Anlagen 20, 20a bis 20c und 21 sowie 21a zu fertigen.

(7) Der Wahlleiter übermittelt die festgestellten Wahlergebnisse unverzüglich dem Landesamt für Statistik in einem von diesem zu bestimmenden Verfahren.