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§ 47 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen → Erster Abschnitt – Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 ThürAbgG – Aufgaben

Die Fraktionen dienen der politischen Willensbildung im Landtag und wirken an der Erfüllung seiner Aufgaben mit, indem sie durch die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit ihrer Mitglieder dazu beitragen, den Ablauf der parlamentarischen Arbeit zu steuern und zu erleichtern. Danach gehört es insbesondere zu ihren Aufgaben,

  1. 1.
    Initiativen vorzubereiten, abzustimmen und durchzusetzen,
  2. 2.
    innerhalb der Fraktion eine gemeinsame Haltung zu Gegenständen der parlamentarischen Beratung und Entscheidung herbeizuführen und zu verfolgen,
  3. 3.
    im Meinungsaustausch mit Betroffenen, der Bevölkerung, Organisationen und Vereinigungen Informationen für Entscheidungen und deren Akzeptanz zu gewinnen,
  4. 4.
    eine Arbeitsteilung unter den Mitgliedern zu organisieren sowie
  5. 5.
    die Öffentlichkeit über ihre parlamentarische Arbeit zu unterrichten.

In diesem Rahmen können die Fraktionen auch mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenarbeiten.