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§ 47 SächsNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Landesrecht Sachsen

Teil 11 – Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNatSchG
Gliederungs-Nr.: 653-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 47 SächsNatSchG – Allgemeine Zuständigkeit

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Naturschutzbehörde zuständig.

(2) Die obere Naturschutzbehörde kann sich für zuständig erklären, wenn

  1. 1.

    eine untere Naturschutzbehörde einer gegebenen Weisung zuwiderhandelt oder sie nicht fristgemäß befolgt,

  2. 2.

    Gefahr im Verzug ist und die untere Naturschutzbehörde nicht rechtzeitig einzugreifen vermag.

(3) Fällt eine Angelegenheit in die örtliche Zuständigkeit mehrerer Naturschutzbehörden, ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Angelegenheit fällt. In Zweifelsfällen entscheidet die gemeinsame übergeordnete Naturschutzbehörde, die sich auch selbst für zuständig erklären kann.

(4) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.