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§ 47 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Katastrophenschutz

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 47 SächsBRKG – Katastrophenalarm

(1) Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde stellt den Eintritt einer Katastrophe im Sinne des § 2 Abs. 3 fest, bestimmt das Katastrophengebiet und löst Katastrophenalarm aus. § 46 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Liegen die Voraussetzungen einer Katastrophe im Sinne des § 2 Abs. 3 nicht mehr vor, hat die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde dies festzustellen und den Katastrophenalarm aufzuheben.

(3) Die Feststellung der Katastrophe, die Auslösung und Aufhebung des Katastrophenalarms, ihr Zeitpunkt und das Katastrophengebiet sind von der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zu dokumentieren und den übergeordneten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und allen zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten in geeigneter Weise umgehend mitzuteilen.

(4) Unbeschadet von Absatz 1 kann auch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde den Katastrophenfall feststellen und das Katastrophengebiet bestimmen. Mit der Bestimmung des Katastrophengebietes haben die betroffenen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden Katastrophenalarm auszulösen und ihre besondere Führungseinrichtung sowie Technischen Einsatzleitungen aufzurufen. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann das Nähere durch Rechtsverordnung bestimmen.