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§ 47 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 6 – Zuständigkeits- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 47 SNG – Naturschutzbehörden

(1) Der Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften obliegt den Naturschutzbehörden.

(2) Naturschutzbehörden sind

  1. 1.

    das Ministerium für Umwelt als oberste Naturschutzbehörde. Die oberste Naturschutzbehörde nimmt die ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie ist zuständige Behörde für die Erteilung von Befreiungen gemäß § 62 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und bei der Beteiligung der Naturschutzbehörden in Zulassungsverfahren nach anderen Fachgesetzen, wenn die Zulassungsbehörde eine oberste Landesbehörde ist,

  2. 2.

    die unteren Bauaufsichtsbehörden nach § 58 der Landesbauordnung als untere Naturschutzbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Landesbauordnung und im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 der Landesbauordnung, ausgenommen Genehmigungsverfahren für Vorhaben, die nach § 35 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen sind,

  3. 3.

    das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als untere Naturschutzbehörde und technische Fachbehörde (Absatz 3). Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zuständige Naturschutzbehörde.

(3) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat als technische Fachbehörde neben den Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen sind, die Aufgabe

  1. 1.
    die Naturschutzbehörden fachlich zu beraten und zu unterstützen,
  2. 2.
    bei der Durchführung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mitzuwirken und diese in Naturschutzgebieten sicherzustellen,
  3. 3.
    Biotope gemäß § 22 sowie Arten und deren Lebensräume zu erfassen und zu bewerten, Untersuchungen ökologisch bedeutsamer Flächen durchzuführen, Schutz- und Entwicklungskonzepte auf Grund von Bestandserfassungen wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen zu erarbeiten und fortzuschreiben,
  4. 4.
    bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Aufgaben des Naturschutzes mitzuwirken und mit den für die Umweltbildung zuständigen Einrichtungen zusammenzuarbeiten.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten abweichend von diesem Gesetz zu übertragen.

(5) Die Naturschutzbehörden sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte einzuholen. Sie und die von ihnen beauftragten Sachverständigen dürfen Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen betreten und Untersuchungen vornehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Alle öffentlichen Stellen haben sie insoweit zu unterstützen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, Maßnahmen nach diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes zu dulden. Vor dem Betreten eingefriedeter Grundstücke oder Grundstücksteile sind die Eigentümer rechtzeitig zu informieren.