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§ 47 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 47 SH AbgG – Anzeigepflicht

(1) Ein Mitglied des Landtages ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten seinen Geburtsort, sein Geburtsdatum und seinen erlernten Beruf schriftlich anzuzeigen.

(2) Ein Mitglied des Landtages ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten alle den Zeitraum der letzten fünf Kalenderjahre vor seiner ersten Mitgliedschaft im Landtag betreffenden regelmäßigen Tätigkeiten schriftlich anzuzeigen. Dazu gehören die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit sowie Tätigkeiten als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder vergleichbaren Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, eines Vereines, eines Verbandes oder einer Stiftung. Ebenso ist ein Mitglied des Landtages verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Landtag eine Weiterbeschäftigungs- oder Wiedereinstellungszusage, eine Rückkehroption oder eine ähnliche Vereinbarung für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag anzuzeigen.

(3) Ein Mitglied des Landtages ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich die folgenden einmaligen und regelmäßigen Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden beziehungsweise wirksam sind, anzuzeigen:

  1. 1.

    entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter fallen zum Beispiel die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübten Berufstätigkeit sowie zulässige Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter- und Vortragstätigkeiten. Die Anzeigepflicht entfällt für die Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung;

  2. 2.

    Tätigkeiten als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder vergleichbaren Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, eines Vereines, eines Verbandes oder einer Stiftung;

  3. 3.

    das Bestehen beziehungsweise der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtages während oder nach seiner Mitgliedschaft im Landtag bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;

  4. 4.

    Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften in der Art und Höhe, wenn

    1. a)

      der Anteil mehr als fünf vom Hundert beträgt oder

    2. b)

      aus der Gesellschafterstellung eine miterwirtschaftende Tätigkeit folgt, die von der Gesellschaft nicht eigens vergütet wird,

    soweit die Tätigkeit der Kapital- oder Personengesellschaften nicht ausschließlich die private Vermögensverwaltung betrifft. Im Falle einer nach Satz 1 anzeigepflichtigen Beteiligung an einer Beteillgungsgesellschaft sind auch die Beteiligungen der Beteiligungsgesellschaft anzuzeigen, soweit diese mehr als fünf vom Hundert betragen;

  5. 5.

    Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen unter Angabe seiner Belegenheit, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), und Betrieben.

(4) Ein Mitglied des Landtages ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich die Höhe der jeweiligen Einkünfte aus den nach Absatz 3 anzeigepflichtigen Tätigkeiten, Vereinbarungen und Beteiligungen anzuzeigen, wenn diese den Betrag von 1.000 Euro im Monat oder, wenn dies nicht der Fall ist, den Betrag von 10.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Darüber hinaus sind die jährlichen Gesamteinkünfte aus den nach Absatz 3 anzeigepflichtigen Tätigkeiten, Vereinbarungen und Beteiligungen in der Weise anzugeben, dass diese durch zwölf dividiert und die so berechneten durchschnittlichen monatlichen Einkünfte in der folgenden Staffelung ausgewiesen werden: Die Stufe 1 erfasst durchschnittliche monatliche Einkünfte in einer Größenordnung von bis zu 2.500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 5.000 Euro, die Stufe 3 Einkünfte bis 10.000 Euro, die Stufe 4 Einkünfte bis 15.000 Euro, die Stufe 5 Einkünfte bis 20.000 Euro, die Stufe 6 Einkünfte bis 30.000 Euro, die Stufe 7 Einkünfte bis 40.000 Euro, die Stufe 8 Einkünfte bis 50.000 Euro, die Stufe 9 Einkünfte bis 75.000 Euro. Bei allen folgenden Stufen, deren Nummerierung sich fortlaufend erhöht, werden jeweils 25.000 Euro zum Höchstbetrag der vorhergehenden Stufe addiert. Die Einkünfte werden der entsprechenden Stufe zugeordnet, sofern der Höchstbetrag der vorhergehenden Stufe überschritten wurde. Es sind die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen zu Grunde zu legen. Soweit die Einkünfte aus Umsatzerlösen bestehen, ist statt der Bruttobeträge der Gewinn vor Steuern anzuzeigen. Soweit der Wert nicht bezifferbar ist, ist dies ebenfalls anzuzeigen. Tatsächlich entstandene Aufwendungen, die zur Durchführung der Tätigkeit durch die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner bzw. die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber erstattet werden, gelten nicht als Einkünfte. Einkünften gleichgestellt ist die Zuwendung von Optionen auf Einräumung von Gesellschaftsanteilen oder von vergleichbaren Finanzinstrumenten, die als Gegenleistung für eine Tätigkeit gewährt werden.

(5) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die die oder der Abgeordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Statt der Angaben zur Vertragspartnerin oder zum Vertragspartner ist eine Branchenbezeichnung anzugeben. Die Pflicht zur Angabe der Branche gilt nicht, wenn die oder der Abgeordnete erklärt, dass die Branchenbezeichnung die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner identifizieren würde. Die Anzeigepflicht nach Absatz 3 Nummer 5 umfasst des Weiteren nicht die Mitteilung der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners bei privater Wohnraumvermietung.

(6) Anzeigen nach diesem Abschnitt sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. Die Anzeige der Höhe der jeweiligen Einkünfte und der jährlichen Gesamteinkünfte nach Absatz 4 Satz 1 und 2 muss bis zum Ablauf des zweiten Quartals des auf den anzeigepflichtigen Zeitraum folgenden Kalenderjahres erfolgen.