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§ 47 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Richterdienstgerichte → I. Abschnitt – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 RiG – Erlöschen des Amtes

Das Amt als Mitglied des Richterdienstgerichtes erlischt, wenn

  1. 1.
    eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in dieses Amt wegfällt,
  2. 2.
    der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder wenn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwere Disziplinarmaßnahme verhängt wird.