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§ 47 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Drittes Kapitel – Personalversammlung

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 PersVG – Teilnahme von Beauftragten der Gewerkschaften sowie des Leiters der Dienststelle

(1) An den Personalversammlungen kann ein Beauftragter der unter den Bediensteten der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft beratend teilnehmen.

(2) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Versammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil.