Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 47 OBG
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil IV – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 2060
Normtyp: Gesetz

§ 47 OBG – Überleitung der Zuständigkeiten

Werden in Gesetzen oder Verordnungen die Polizei oder die Polizeibehörden zur Durchführung von Aufgaben, die den Ordnungsbehörden obliegen, als zuständig bezeichnet, so nehmen die Ordnungsbehörden nach § 5 oder die Sonderordnungsbehörden im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs diese Aufgaben wahr. Dies gilt auch für den Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen im Rahmen des § 1 Abs. 3.