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§ 47 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Wahlprüfung und Wahlkosten

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 47 NKWG – Verfahren der Wahlprüfung

(1) 1Die Vertretung oder die Einwohnervertretung beschließt nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses, bei einer Direktwahl im Fall einer erforderlichen Stichwahl nach der Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl über den Wahleinspruch (Wahlprüfungsentscheidung). 2Sie verhandelt und beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung.

(2) 1In der Verhandlung sind die Beteiligten auf Antrag zu hören. 2Beteiligte sind

  1. 1.

    die Wahlleitung,

  2. 2.

    die Person, die den Wahleinspruch erhoben hat, und

  3. 3.

    die Personen, gegen deren Wahl der Wahleinspruch unmittelbar gerichtet ist.

(3) Personen, die nach Absatz 2 Satz 2 am Verfahren beteiligt sind, dürfen an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.