Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Erster Teil – Hochschulen in staatlicher Verantwortung → Drittes Kapitel – Hochschulen in Trägerschaft des Staates
§ 47 NHG – Staatliche Angelegenheiten
1Die Hochschulen in Trägerschaft des Staates erfüllen als Einrichtungen des Landes staatliche Angelegenheiten. 2Staatliche Angelegenheiten sind:
- 1.
die Personalverwaltung und die Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Landesmittel, landeseigenen Liegenschaften und Vermögensgegenstände,
- 2.
die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Entgelten,
- 3.
die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten und die Vergabe von Studienplätzen,
- 4.
die überörtliche Bibliotheks- und Rechenzentrumskooperation,
- 5.
die Krankenversorgung und andere Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die tiermedizinische Versorgung,
- 6.
die Beteiligung an oder die Durchführung von staatlichen Prüfungen,
- 7.
die Hochschulstatistik,
- 8.
Aufgaben, die von der Hochschule in Bundesauftragsverwaltung wahrgenommen werden sowie
- 9.
die staatliche Anerkennung nach einer Verordnung nach § 7 Abs. 6.