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§ 47 NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Hochschulen in staatlicher Verantwortung → Drittes Kapitel – Hochschulen in Trägerschaft des Staates

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 47 NHG – Staatliche Angelegenheiten

1Die Hochschulen in Trägerschaft des Staates erfüllen als Einrichtungen des Landes staatliche Angelegenheiten. 2Staatliche Angelegenheiten sind:

  1. 1.

    die Personalverwaltung und die Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Landesmittel, landeseigenen Liegenschaften und Vermögensgegenstände,

  2. 2.

    die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Entgelten,

  3. 3.

    die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten und die Vergabe von Studienplätzen,

  4. 4.

    die überörtliche Bibliotheks- und Rechenzentrumskooperation,

  5. 5.

    die Krankenversorgung und andere Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die tiermedizinische Versorgung,

  6. 6.

    die Beteiligung an oder die Durchführung von staatlichen Prüfungen,

  7. 7.

    die Hochschulstatistik,

  8. 8.

    Aufgaben, die von der Hochschule in Bundesauftragsverwaltung wahrgenommen werden sowie

  9. 9.

    die staatliche Anerkennung nach einer Verordnung nach § 7 Abs. 6.