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§ 47 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

5. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → d) – Eintritt in den Ruhestand

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 47 NBG – Einstweiliger Ruhestand (1)

(1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(2) Ein Beamter auf Lebenszeit kann durch Beschluss der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn er das Amt

  1. 1.
    eines Staatssekretärs,
  2. 2.
    des Präsidenten des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz,
  3. 3.
    des Verfassungsschutzpräsidenten,
  4. 4.
    des Leiters der Pressestelle der Landesregierung oder
  5. 5.
    eines Polizeipräsidenten

bekleidet.

(3) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).