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§ 47 MessEG
Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Regelermittlungsausschuss, Rückführung

Titel: Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MessEG
Gliederungs-Nr.: 7141-8
Normtyp: Gesetz

§ 47 MessEG – Metrologische Rückführung

(1) Konformitätsbewertungsstellen, zuständige Behörden und staatlich anerkannte Prüfstellen haben zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens nachweisbar zu gewährleisten, dass die als Prüfmittel verwendeten Normale mit den bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufbewahrten Normalen übereinstimmen (metrologische Rückführung).

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat eine Prüfung der Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der in Absatz 1 genannten Stellen auf Antrag vorzunehmen, sofern eine metrologische Rückführung auf anderem Weg nicht möglich ist.