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§ 47 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Medienanstalt Sachsen-Anhalt

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 47 MedienG LSA – Arbeitsweise des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt auf Einladung seines Vorsitzenden zusammen. Auf Verlangen jeden Mitglieds des Vorstands ist eine außerordentliche Sitzung des Vorstands einzuberufen.

(2) Der Vorstand tagt in nicht öffentlicher Sitzung. Der Direktor der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nimmt an den Sitzungen teil.