§ 47 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 7 – Höherer Dienst
§ 47 LbV – Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).
1In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer
- 1.
eine Erste Staatsprüfung oder die Erste Juristische Prüfung erfolgreich abgelegt hat,
- 2.
einen Diplom- oder Magisterabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder Kunsthochschule erworben hat, oder
- 3.
einen Masterabschluss erworben hat.
2Die jeweilige Prüfung oder der jeweilige Abschluss muss in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung vermitteln können.