§ 47 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Wahlhandlung → 1. – Allgemeine Bestimmungen
§ 47 LWO – Öffentlichkeit
Während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist.