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§ 47 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt IX – Ersatzpersonen

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 47 LWG – Ersatzpersonen

(1) 1Lehnt eine Ersatzperson (§ 35 Abs. 9) die Annahme eines ihr angebotenen Sitzes ab oder wird sie gemäß § 40 Abs. 3 übergangen, so scheidet sie damit als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. 2Die Ablehnung ist dem Landeswahlleiter schriftlich zu erklären; sie kann nicht widerrufen werden. 3Annahme unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.

(2) 1Eine Ersatzperson kann jederzeit auf die ihr als Ersatzperson zustehenden Rechte verzichten. 2Sie scheidet damit als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. 3Der Verzicht ist dem Landeswahlleiter schriftlich zu erklären; er kann nicht widerrufen werden.

(3) Tritt bei einer Ersatzperson eine der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5 bis 7 ein, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus.

(4) Wird einer Ersatzperson während der Wahlperiode ein Abgeordnetensitz in einem Wahlkreis zugewiesen, so scheidet sie damit als Ersatzperson aus.

(5) 1Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 gegeben sind, trifft der Landeswahlausschuss. 2Sie kann durch den Landeswahlleiter allein erfolgen, wenn Zweifel nicht bestehen.