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§ 47 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 1 – Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz → Unterabschnitt 1 – Wasserversorgung

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 47 LWG – Anforderungen an die Wasserversorgung

(1) Die Entnahme von Wasser, das unmittelbar oder nach Aufbereitung als Trinkwasser dienen soll, darf nur erlaubt oder bewilligt werden, wenn das entnommene Wasser den für Rohwasser festgelegten Anforderungen entspricht oder diesen durch Aufbereitung einschließlich einer Mischung angepasst werden kann.

(2) In Gebieten mit Gemeinschaftsanlagen zur Beregnung in der Land- und Forstwirtschaft ist die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung für die Einzelentnahme von Beregnungswasser nur in Ausnahmefällen zulässig.