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§ 47 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts → Unterabschnitt 3 – Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 LVwG – Errichtung

(1) Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden. Entsteht eine Stiftung nicht durch Gesetz, so ist außer dem Stiftungsakt ein Verwaltungsakt erforderlich, es sei denn, dass die Stiftung unter Mitwirkung der für den Verwaltungsakt zuständigen Behörde errichtet wird.

(2) Das Gesetz soll die für den Verwaltungsakt und die Aufsicht zuständige Behörde bestimmen.

(3) Eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts ist in dem Gesetz oder in dem Verwaltungsakt ausdrücklich als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts zu bezeichnen.

(4) Entsteht eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts nicht durch Gesetz, so ist ihre Errichtung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen, sofern sich der Bezirk der Stiftung auf das ganze Land erstreckt. Beschränkt sich der Bezirk der Stiftung auf einen Teil des Landes, so genügt eine örtliche Bekanntmachung.