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§ 47 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 7. Unterabschnitt – Besondere Vorschriften für einzelne Laufbahnen und Ämter

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 LVO – Besondere Regelungen für Beförderung und Aufstieg (1)

(1) §§ 26 und § 30 Abs. 1 Nr. 2 und 3 finden keine Anwendung auf den Fachbeamten für das Finanzwesen (§ 116 der Gemeindeordnung, § 50 der Landkreisordnung), den Leiter des Rechnungsprüfungsamts (§ 109 der Gemeindeordnung, § 48 der Landkreisordnung in Verbindung mit § 109 der Gemeindeordnung), den Leiter des Hauptamts, Sozialamts, Jugendamts, Ordnungsamts, Kommunalamts, Umweltamts oder des Abfallwirtschaftsamts in Gemeinden und bei Landratsämtern, den Leiter des Baurechtsamts in Gemeinden mit Baurechtszuständigkeit und bei Landratsämtern, den kaufmännischen Leiter von Stadtwerken, den Dezernenten und den Verwaltungsleiter von Krankenhäusern in Gemeinden und Landkreisen sowie Ortsvorsteher (§ 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung) und Bezirksvorsteher (§ 65 Abs. 4 der Gemeindeordnung). Dies gilt bei erfüllenden Gemeinden einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft auch für einen Beamten, der zum Fachbeamten für das Finanzwesen in an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden mit zusammen mindestens 5.000 Einwohnern bestellt worden ist, sowie für den Leiter des Baurechtsamts in einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft mit Baurechtszuständigkeit. §§ 26 und 30 Abs. 1 Nr. 2 finden ferner keine Anwendung auf Beamte, soweit sie die zurückzulegende Dienstzeit als hauptamtlicher Bürgermeister oder Beigeordneter im Beamtenverhältnis auf Zeit abgeleistet haben.

(2) Bei Gemeindeverwaltungsverbänden gilt Absatz 1 Satz 1 für

  1. 1.
    jeweils nur einen Beamten, der die Aufgaben des Fachbeamten für das Finanzwesen für Mitgliedsgemeinden mit zusammen mindestens 5.000 Einwohnern wahrnimmt und die Voraussetzung des § 116 Abs. 2 der Gemeindeordnung erfüllt,
  2. 2.
    einen Beamten, der zum Fachbeamten für das Finanzwesen für Mitgliedsgemeinden mit zusammen mindestens 5.000 Einwohnern bestellt worden ist,
  3. 3.
    einen Beamten, dem die Leitung des Rechnungsprüfungsamts für Mitgliedsgemeinden obliegt und der die Voraussetzungen des § 109 Abs. 3 der Gemeindeordnung erfüllt, und
  4. 4.
    einen Beamten, der in Gemeindeverwaltungsverbänden mit Baurechtszuständigkeit mit der Leitung des Baurechtsamts betraut ist.

Bei Errechnung der Einwohnerzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind die Einwohner der Mitgliedsgemeinden mitzurechnen, in denen der Beamte nach Satz 1 Nr. 2 zum Fachbeamten für das Finanzwesen bestellt worden ist.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für einen Beamten eines Zweckverbandes, dem die Leitung des Rechnungsprüfungsamts für Mitgliedsgemeinden obliegt und der die Voraussetzungen des § 109 Abs. 3 der Gemeindeordnung erfüllt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).