§ 47 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
3. Titel – Präsidialrat → 1. – Aufgabe und Errichtung
§ 47 LRiG – Abordnung
Eine Richterin oder ein Richter, die oder der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, kann nicht Mitglied des Präsidialrats sein. Gehört sie oder er zur Zeit der Abordnung dem Präsidialrat an, so scheidet sie oder er aus ihm aus. Dasselbe gilt für die Abordnung einer Richterin oder eines Richters in den Bereich des Bundes oder eines anderen Landes.