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§ 47 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Landesanstalt für Kommunikation

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 47 LMedienG – Finanzierung besonderer Aufgaben

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 steht der Landesanstalt der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil an dem Rundfunkbeitrag für die Wahrnehmung der besonderen Aufgaben nach den Bestimmungen des Medienstaatsvertrages in seiner jeweils geltenden Fassung zu. Sie kann mit diesen Mitteln auch die technische Infrastruktur zur Versorgung von Baden-Württemberg und Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken fördern. Außerdem soll die Landesanstalt Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk sowie Projekte zur Förderung der Medienkompetenz einschließlich entsprechender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen fördern. Die Landesanstalt hat ihre Förderrichtlinien in geeigneter Form in ihrem Internetauftritt zu veröffentlichen.

(2) Dem Südwestrundfunk stehen 28 vom Hundert des Anteils an dem Rundfunkbeitrag nach Absatz 1, mindestens jedoch jährlich 3,6 Millionen Euro, zu. Sie sind von ihm im Rahmen seiner Aufgaben für Zwecke der Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg zu verwenden.

(3) Dem Südwestrundfunk stehen weitere 11,87 vom Hundert des Anteils an dem Rundfunkbeitrag nach Absatz 1, mindestens jedoch jährlich 1,6 Millionen Euro, zu, die dafür verwendet werden sollen, das Programmangebot im Hörfunk und Fernsehen an Darbietungen von im Land veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Kunstausstellungen, Konzerten, Opern, Schauspielen und ähnlichen Theaterdarbietungen zu verstärken und im Rahmen seiner Aufgaben die medien- und medientechnische Forschung sowie Kooperationen im Filmbereich zu fördern. Die Höhe des Anteils wird alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2015, überprüft.

(4) Soweit die Landesanstalt den ihr zustehenden Anteil an dem Rundfunkbeitrag nicht nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, steht er dem Südwestrundfunk zu. Er soll vom Südwestrundfunk für die in Absatz 3 bezeichneten Zwecke verwendet werden.

(5) Die Höhe des dem Südwestrundfunk nach Absatz 4 zustehenden Betrages ergibt sich aus der geprüften Jahresrechnung der Landesanstalt. Der Betrag wird mit der Veröffentlichung der geprüften Jahresrechnung im Staatsanzeiger fällig. Nach Beschlussfassung des Medienrats über die Jahresrechnung kann der Südwestrundfunk eine angemessene Abschlagszahlung verlangen.