§ 47 LKrO
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER TEIL – Verfassung und Verwaltung des Landkreises → 4. Abschnitt – Bedienstete des Landkreises
§ 47 LKrO – Stellenplan
Der Landkreis bestimmt im Stellenplan die Stellen seiner Beamten sowie seiner nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich sind. Für Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind besondere Stellenpläne aufzustellen. Beamte in Einrichtungen solcher Sondervermögen sind auch im Stellenplan nach Satz 1 aufzuführen und dort besonders zu kennzeichnen.