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§ 47 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

X. – Schlussbestimmungen

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 LKWO M-V – Wahlkosten von Landtagswahlen
(zu § 49 LKWG)

Der feste Betrag nach § 49 Absatz 1 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes wird für die Gemeinden bei alleiniger Durchführung von Landtagswahlen auf 1,1909 Euro und bei zeitgleicher Durchführung von Landtagswahlen mit anderen Wahlen oder Abstimmungen auf 0,6951 Euro festgesetzt. Der feste Betrag für die Landkreise wird für alle Landtagswahlen auf 0,1025 Euro festgesetzt. Die kreisfreien Städte erhalten zusätzlich den festen Betrag für die Landkreise.