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§ 47 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 LHO – Sachliche und zeitliche Bindung, leistungsbezogene Bewirtschaftung

(1) Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, dürfen nur zur Erfüllung des für die jeweilige Produktgruppe im Haushaltsplan bezeichneten Leistungszwecks in Anspruch genommen werden. Auszahlungen für Investitionen und Darlehen dürfen nur zur Erfüllung der für den jeweiligen Aufgabenbereich im Haushaltsplan bezeichneten Investitions- oder Darlehenszwecke geleistet werden. Dies gilt, soweit und solange sie jeweils fortdauern, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres. Die Sätze 1 bis 3 sind für die jeweiligen Verpflichtungsermächtigungen entsprechend anzuwenden. Verwendungsauflagen nach § 22 sind zu beachten. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn der Haushaltsplan für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans.

(2) Soweit Ermächtigungen übertragbar und nicht in Anspruch genommen worden sind, können sie mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde bis zum zweitnächsten Haushaltsjahr übertragen werden. Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen zu leisten, können bis zum zweiten auf die Aktivierung des Anlagevermögens nachfolgenden Haushaltsjahr übertragen werden. In besonders begründeten Fällen kann die für die Finanzen zuständige Behörde auch eine darüber hinausgehende Übertragung zulassen. Soweit auf Grund einer Ermächtigung, Kosten zu verursachen, bewegliche Sachen beschafft wurden, die im Jahresabschluss als Umlaufvermögen zu aktivieren sind, darf die Ermächtigung nur unter der Auflage übertragen werden, dass sie für den Verbrauch des Umlaufvermögens in Anspruch genommen wird. Ist die Ermächtigung nicht übertragbar, kann die für die Finanzen zuständige Behörde die Übertragbarkeit insoweit zulassen. Darüber hinaus darf die für die Finanzen zuständige Behörde in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, zulassen, soweit die Kosten für bereits bewilligte Maßnahmen erst im folgenden Haushaltsjahr entstehen.

(3) Soweit eine Ermächtigung, Kosten zu verursachen, überschritten wird, ist der Fehlbetrag mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde auf das nachfolgende Haushaltsjahr vorzutragen. Dies gilt entsprechend für die Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen und Darlehen zu leisten, sowie für den Fall, dass Mindererlöse und Mindereinzahlungen nicht durch Minderkosten beziehungsweise Minderauszahlungen gedeckt werden können. Ein Fehlbetrag ist nicht vorzutragen, soweit die Bürgerschaft über- oder außerplanmäßige Kosten oder Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen bewilligt oder genehmigt hat und für Deckung im abgelaufenen Haushaltsjahr gesorgt ist.