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§ 47 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebenter Abschnitt – Schutz der Fischbestände

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 LFischG – Sicherung des Fischwechsels

(1) In einem offenen Gewässer dürfen unbeschadet der §§ 3 und 20 keine Vorrichtungen getroffen werden, die den Wechsel der Fische verhindern.

(2) Ein offenes Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe Breite, bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander soweit entfernt sein, daß sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Ständige Fischereivorrichtungen sind feststehende Fischwehre, feststehende Fischzäune und feststehende Selbstfänge für Aale und für andere Fische, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder ob das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann.

(4) Die schon bestehenden ständigen Fischereivorrichtungen unterliegen diesen Vorschriften nicht, wenn der Fischereiberechtigte ein Recht auf deren Benutzung hat.

(5) Zum Zwecke des Aalfanges können Ausnahmen von Absatz 2 zugelassen werden. Das Verfahren und die Entschädigung richten sich nach § 3 Abs. 2 und 3.

(6) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in offenen Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.

(7) Bei der Nutzung von Wasser ist eine für den Fischwechsel ausreichende Mindestwasserführung in dem Gewässer durch den Wassernutzer sicherzustellen.