Gesetze

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§ 47 LFGG
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Abschnitt – Überleitungs- und Ergänzungsvorschriften

Titel: Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LFGG
Gliederungs-Nr.: 3150
Normtyp: Gesetz

§ 47 LFGG – Übergangsvorschrift zur Aufbewahrungsfrist der Geschäftsregister der Grundbucheinsichtsstellen

§ 35b Absatz 5 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung ist erstmals auf Geschäftsregister anzuwenden, die Aufzeichnungen über die ab dem 1. Januar 2023 erteilten Grundbuchausdrucke beinhalten.