§ 47 LFGG
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Siebter Abschnitt – Überleitungs- und Ergänzungsvorschriften
§ 47 LFGG – Übergangsvorschrift zur Aufbewahrungsfrist der Geschäftsregister der Grundbucheinsichtsstellen
§ 35b Absatz 5 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung ist erstmals auf Geschäftsregister anzuwenden, die Aufzeichnungen über die ab dem 1. Januar 2023 erteilten Grundbuchausdrucke beinhalten.