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§ 47 LEnteigG
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEnteigG
Gliederungs-Nr.: 214-20
Normtyp: Gesetz

§ 47 LEnteigG – Kosten

(1) Der Enteignungsbegünstigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der von der Rückenteignung Betroffene die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten abgelehnt, so können diesem die durch die Behandlung seines Antrages verursachten Kosten auferlegt werden.

(2) Zu den Kosten des Enteignungsverfahrens gehören nur die Verwaltungskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig, es sei denn, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten von der Enteignungsbehörde nicht für notwendig erklärt wird.

(3) Die einem Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von der Enteignungsbehörde festgesetzt.