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§ 47 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 4 – Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 LDG – Rechtsbehelf

Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen, der Ruhestandsbeamte die Aussetzung der Einbehaltung von Ruhegehalt, beim Verwaltungsgericht beantragen (§ 80). An Stelle des Verwaltungsgerichts ist das Oberverwaltungsgericht zuständig, wenn bei diesem ein sachgleiches Disziplinarverfahren anhängig ist.