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§ 47 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 3 – Dienstunfähigkeit

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 47 LBG LSA – Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
(§ 28 BeamtStG)

In den Fällen des § 28 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes trifft die Entscheidung die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde

  1. 1.

    bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und

  2. 2.

    bei mittelbaren Landesbeamtinnen und mittelbaren Landesbeamten im Einvernehmen mit der obersten Aufsichtsbehörde.

Bei Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Verwaltungsgemeinschaften und der Landkreise ist die beabsichtigte Maßnahme abweichend von Satz 1 Nr. 2 der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.