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§ 47 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 3 – Ruhestand

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 LBG – Beginn des einstweiligen Ruhestandes und Wiederverwendung

(1) Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat der Bekanntgabe folgt. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihr oder ihm ein Amt im Dienstbereich ihres oder seines früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist.

(3) Auf eine erneute Berufung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes kann verzichtet werden, wenn

  1. 1.

    die in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte sich zum Zeitpunkt, in dem die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wirksam würde, bereits seit einem Jahr im einstweiligen Ruhestand befindet,

  2. 2.

    die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze wirksam würde und

  3. 3.

    die in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte auf die erneute Berufung verzichtet.