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§ 47 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 3 – Dienstunfähigkeit

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 LBG – Ärztliche Untersuchung

(1) In den Fällen des § 44 dieses Gesetzes und des § 29 Abs. 5 BeamtStG wird die ärztliche Untersuchung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten auf Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten durch die zentrale medizinische Untersuchungsstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vorgenommen; die ärztliche Untersuchung der mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten kann nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt oder einer als Gutachterin beauftragten Ärztin oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen werden.

(2) Das die tragenden Feststellungen und Gründe einer ärztlichen Untersuchung nach Absatz 1 enthaltende Gutachten wird der Behörde nur im Einzelfall mitgeteilt, soweit dessen Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von der Behörde zu treffende Entscheidung unerlässlich ist.

(3) Das ärztliche Gutachten ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden. Es ist versiegelt zu der Personalakte zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der §§ 44 bis 46 und 81 verarbeitet oder genutzt werden.

(4) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person eine Kopie der aufgrund dieser Vorschrift an die Behörde erteilten Auskünfte sowie auf Verlangen eine Kopie des ärztlichen Gutachtens.