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§ 47 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Verwaltung des Kreises → 3. Abschnitt – Landrätin oder Landrat

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 47 KrO – Ruhen eines bisherigen öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnisses oder Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst

§ 57f der Gemeindeordnung gilt bei der Ernennung zur Landrätin oder zum Landrat entsprechend.