§ 47 KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland
Achter Abschnitt – Gesamtabschluss
§ 47 KommHVO – Aufstellung des Gesamtabschlusses
Der Gesamtabschluss ist nach der vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Richtlinie für den kommunalen Gesamtabschluss aufzustellen.