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§ 47 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 47 KomWO

(1) Zur Prüfung der Wahl legen bei Gemeindewahlen der Bürgermeister, bei der Wahl der Kreisräte der Landrat der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich vor

  1. 1.

    alle Wahlniederschriften der Wahlvorstände und die Niederschriften der Wahlausschüsse über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mit Anlagen,

  2. 2.

    Nachweise über alle öffentlichen Bekanntmachungen,

  3. 3.

    die Niederschrift des Wahlausschusses über die Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge mit Anlagen,

  4. 4.

    bei Bürgermeisterwahlen die Bewerbungsunterlagen oder die nach § 20a eingereichten Unterlagen des gewählten Bewerbers, oder, wenn dieser weder eine Bewerbung eingereicht noch nach § 10a Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes als Bewerber an der Stichwahl teilgenommen hatte, die zur Prüfung der Wählbarkeit erforderlichen Unterlagen.

Die Rechtsaufsichtsbehörde gibt die Unterlagen nach Abschluss der Wahlprüfung zurück.

(2) Die Prüfung der Gültigkeit der Wahl umfasst die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und die Wählbarkeit der Gewählten, sowie erforderlichenfalls die Vorbereitung der Wahl und die Wahlhandlung. Über die Prüfung ist der Gemeinde oder dem Landkreis ein Bescheid zu erteilen.

(3) In der Entscheidung über den Einspruch gegen die Wahl stellt die Rechtsaufsichtsbehörde fest, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen des Einsprechenden zu erstatten sind. Auf Antrag setzt die Rechtsaufsichtsbehörde den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.