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§ 47 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

VIERTER ABSCHNITT – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 06.06.2020
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 47 KWO – Zählung der Wähler

(1) 1Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. 2Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. 3Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und in gefaltetem Zustand gezählt. 4Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und soweit möglich zu erläutern.

(2) 1Ergibt die Feststellung nach Abs. 1, dass weniger als 50 Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, ordnet der Wahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks (abgebender Wahlvorstand) die gefalteten Stimmzettel verpackt, versiegelt und das mit einer Inhaltsangabe versehene Paket zusammen mit einer Bescheinigung nach einem Vordruckmuster über die Zählung der Wähler nach Abs. 1 und die Zahl der Wahlberechtigten aus dem beurkundeten Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des Wahlkreises (aufnehmender Wahlvorstand) zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. 2Zum Schutz des Wahlgeheimnisses kann einem aufnehmenden Wahlvorstand auch die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mehrerer Wahlbezirke übertragen werden, § 4 Abs. 11 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Am Wahlraum eines abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt. 4Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer nach § 37 anwesender Personen. 5Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 44 Abs. 5 Satz 7 und 8. 6Die Übergabe der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken; die Bescheinigung nach Satz 1 ist der Niederschrift des aufnehmenden Wahlvorstands beizufügen.