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§ 47 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Wahlhandlung → Abschnitt 2 – Besondere Regelungen

Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Gliederungs-Nr.: 2021-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 KWO M-V – Wahl in Sonderwahlbezirken (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 10) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der bei der Wahl der Vertretung einen für den Wahlbereich, bei der Wahl des Bürgermeisters einen für das Wahlgebiet gültigen Wahlschein hat.

(2) Es ist zulässig, für verschiedene Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu berufen. § 5 Absatz 7 ist zu beachten.

(3) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für verschiedene Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeindewahlbehörde richtet den Wahlraum her und sorgt für Wahlurnen und Sichtschutzvorrichtungen.

(4) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Rahmen der Wahlzeit nach § 36 nach dem tatsächlichen Bedarf.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tag vor der Wahl bekannt und weist sie auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer, davon der Schriftführer oder sein Stellvertreter, können sich zur Durchführung der Wahl unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach § 43 Absatz 5 bis 9 sowie § 45. Dabei muss auch bettlägerigen Wahlberechtigten Gelegenheit gegeben werden, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die eine Hilfeleistung bei der Stimmabgabe in Anspruch nehmen wollen, auf die Regelung des § 44 Absatz 1 hin. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der im Wahlraum aufgestellten Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift vermerkt.

(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.

(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der Wahlzeit nach § 36 ermittelt werden.

(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.