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§ 47 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeindeordnung → Abschnitt 4 – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 47 KV M-V – Erlass der Haushaltssatzung

(1) Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.

(2) Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung ist die beschlossene Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und den Bestandteilen des letzten aufgestellten Jahresabschlusses gemäß § 60 Absatz 2 der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen, die Vorlage soll vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Festsetzungen, darf sie erst nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen hierzu öffentlich bekannt gemacht werden. Wird die Genehmigung nicht, nur teilweise oder mit Nebenbestimmungen erteilt, ist in der öffentlichen Bekanntmachung hierauf hinzuweisen. Rechtsaufsichtliche Entscheidungen zur Haushaltssatzung, die zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden, sind öffentlich bekannt zu machen.