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§ 47 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

SECHSTER TEIL – Änderung von Landesrecht

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6130
Normtyp: Gesetz

§ 47 KAG – Änderung des Kindergartengesetzes

Das Kindergartengesetz in der Fassung vom 9. April 2003 (GBl. S. 164) wird wie folgt geändert:

§ 6 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Erhebung von Benutzungsgebühren durch kommunale Träger der Einrichtungen gelten an Stelle von Satz 1 die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes."