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§ 47 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 JAPrVO – Schriftliche Prüfung

(1) Während des 20. Ausbildungsmonats sind zu den vom Landesjustizprüfungsamt festgesetzten Zeitpunkten acht Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die Termine gelten auch für die Rechtsreferendare, für die die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach § 37 Abs. 5 geändert worden ist.

(2) Die Prüfung in den Aufsichtsarbeiten erstreckt sich unter Berücksichtigung der Ergänzung und Vertiefung in den Pflichtstationen auf die Prüfungsfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung einschließlich des jeweiligen Prozessrechts in ihrer praktischen Anwendung. Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit diesen Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit sie in der Praxis typischerweise im Zusammenhang auftreten, lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden soll und die Aufgabe mit den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln bewältigt werden kann.

(3) Es sind anzufertigen:

  1. 1.
    zwei Aufgaben aus dem Zivilrecht einschließlich Verfahrensrecht, davon mindestens eine aus gerichtlicher Sicht,
  2. 2.
    zwei Aufgaben aus dem Strafrecht einschließlich Verfahrensrecht, davon mindestens eine aus staatsanwaltschaftlicher Sicht,
  3. 3.
    zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht einschließlich Verfahrensrecht, davon mindestens eine aus behördlicher Sicht,
  4. 4.
    zwei Aufgaben mit anwaltlicher Aufgabenstellung aus den Rechtsgebieten der Nummern 1. bis 3.

(4) Wird eine Arbeit nicht abgeliefert und ist das Ausbleiben im Prüfungstermin oder die Nichtablieferung wegen eines Grundes nach § 25 Abs. 1 Satz 2 im Verfahren nach § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 genügend entschuldigt, bestimmt das Landesjustizprüfungsamt den nächsten Klausurtermin, bei dem alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen sind.