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§ 47 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 2. – Richterräte

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 HmbRiG – Kosten und Geschäftsbetrieb

(1) Die durch die Wahl und die Tätigkeit des Richterrats entstehenden Kosten trägt die zuständige Behörde.

(2) Die Mitglieder des Richterrats erhalten bei Reisen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz in der Fassung vom 21. Mai 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 159), zuletzt geändert am 29. April 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Gericht sorgt dafür, dass die äußeren Voraussetzungen für den Geschäftsbetrieb des Richterrats geschaffen werden; insbesondere sind dem Richterrat für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung in dem zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal bereitzustehen.

(4) Dem Richterrat werden geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Aushänge zur Verfügung gestellt. Dazu zählt auch die Nutzung der im Gericht gebräuchlichen elektronischen Medien. In dringenden Fällen werden Bekanntmachungen des Richterrats wie dienstliche Mitteilungen bekannt gegeben.