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§ 47 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

DRITTER TEIL – Studienreform, Studium und Prüfungen → Erster Abschnitt – Studienreform

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 HmbHG – Aufgaben des Staates

(1) Der Senat und die zuständige Behörde sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Realisierung der in § 46 Absätze 1 bis 3 genannten Ziele. Sie arbeiten dabei mit den Hochschulen, den anderen Bundesländern und dem Bund zusammen und beteiligen auch Sachverständige aus der Berufspraxis. Sie können im Benehmen mit den Hochschulen Rahmenbestimmungen für die Studienreform treffen.

(2) Die zuständige Behörde kann zu einzelnen Bereichen Studienreformberichte anfordern.