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§ 47 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 5 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 1 – Zuständigkeit und Besetzung

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 HmbDG – Ausschluss eines Mitglieds, Verbot der Amtsausübung, Erlöschen des Amtes und Entbindung vom Amt

(1) Eine Richterin, ein Richter, eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie oder er

  1. 1.

    durch das Dienstvergehen verletzt ist,

  2. 2.

    Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin, Lebenspartner, gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Beamtin, des Beamten oder der oder des Verletzten ist oder war,

  3. 3.

    mit der Beamtin, dem Beamten oder der oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,

  4. 4.

    in dem Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten tätig war oder als Zeugin oder Zeuge gehört wurde oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,

  5. 5.

    in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten beteiligt war oder

  6. 6.

    Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtin oder des Beamten ist oder war oder bei einer oder einem Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten oder der obersten Dienstbehörde mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist.

(2) Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn sie oder er der Dienststelle der Beamtin oder des Beamten angehört.

(3) Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer, gegen die oder den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder der oder dem die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung ihres oder seines Amtes nicht herangezogen werden.

(4) Das Amt einer Beamtenbeisitzerin oder eines Beamtenbeisitzers erlischt, wenn

  1. 1.

    eine Voraussetzung für die Berufung in das Amt wegfällt oder

  2. 2.

    sie oder er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie oder ihn im Disziplinarverfahren unanfechtbar oder rechtskräftig eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme verhängt wird.

(5) In besonderen Härtefällen kann die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer auch von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden. Die Entscheidung ergeht auf Antrag der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers durch Beschluss des Landespersonalausschusses.