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§ 47 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 14.02.2001
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 47 HSchAG – Fortbestand der Bezirke

Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingerichteten Schiedsmannsbezirke bestehen als Schiedsamtsbezirke fort, so weit der Gemeindevorstand keine abweichenden Regelungen (§ 1 Abs. 2) trifft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)