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§ 47 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Richtervertretungen → Dritter Titel – Präsidialrat

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 29.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 47 HRiG – Verfahren bei der Ernennung für ein Amt mit höherem Endgrundgehalt

(1) 1In den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 1 leitet das Ministerium der Justiz dem Präsidialrat die Bewerbungsunterlagen, die Personalbögen, die dienstlichen Beurteilungen aller Bewerber sowie etwaige Besetzungsvorschläge der zuständigen Gerichtspräsidenten zu und teilt mit, welchen Bewerber der Minister ernennen oder zur Ernennung vorschlagen will. 2Der Minister kann von einem Vorschlag auch absehen. 3Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der Bewerber vorgelegt werden. 4Auf Verlangen des Präsidialrats wird der Vorschlag durch einen Vertreter des Ministeriums mündlich erläutert.

(2) 1Der Präsidialrat gibt binnen eines Monats nach Zugang der Unterlagen eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des vom Minister vorgeschlagenen Bewerbers ab. 2Er kann sich auch zur persönlichen und fachlichen Eignung anderer Bewerber äußern und im Rahmen der Bewerbungen einen eigenen Vorschlag machen. 3Die Stellungnahme ist, soweit sie den Bewerber betrifft, zu seinen Personalakten zu nehmen.

(3) Wird dem Vorschlag des Präsidialrats nicht gefolgt, wird ihm dies binnen zwei Wochen nach Zugang seiner Stellungnahme mitgeteilt.

(4) 1Im Falle des Abs. 1 Satz 2 kann der Präsidialrat in entsprechender Anwendung des Abs. 2 Satz 1 einen eigenen Vorschlag machen. 2Teilt das Ministerium mit, dass ein anderer Bewerber für geeigneter gehalten wird, gibt der Präsidialrat binnen drei Wochen nach Zugang der Mitteilung eine Stellungnahme im Sinne des Abs. 2 Satz 1 zu diesem Bewerber ab. 3Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung. 4Verzichtet der Präsidialrat auf einen eigenen Vorschlag, findet Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Präsidialrat binnen drei Wochen zu dem Vorschlag des Ministers Stellung nimmt.

(5) 1Auf Verlangen des Präsidialrats wird die Angelegenheit in den Fällen des Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 binnen weiterer drei Wochen mit einem Beauftragten des Ministers mit dem Ziel der Einigung mündlich erörtert. 2Wird keine Einigung erreicht und handelt es sich um die Ernennung eines Gerichtspräsidenten, hat der Minister auf Verlangen des Präsidialrats den Richterwahlausschuss mit der Angelegenheit zu befassen.

(6) Die Ernennung darf erst vorgenommen werden, wenn

  1. 1.

    die Stellungnahme des Präsidialrats nach Abs. 2 Satz 1 vorliegt,

  2. 2.

    die Frist nach Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2 oder 4 verstrichen ist,

  3. 3.

    in den Fällen des Abs. 5 Satz 1 die mündliche Erörterung stattgefunden hat oder die Frist verstrichen ist oder

  4. 4.

    in den Fällen des Abs. 5 Satz 2 eine Befassung des Richterwahlausschusses in der mündlichen Erörterung nicht verlangt oder der Richterwahlausschuss befasst worden ist.