Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 47 HOAI 1991
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Bundesrecht

Teil VI – Landschaftsplanerische Leistungen

Titel: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HOAI 1991
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 HOAI 1991 – Leistungsbild Landschaftsrahmenplan (1)

(1) Landschaftsrahmenpläne umfassen die Darstellungen von überörtlichen Erfordernissen und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(2) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 47a bewertet.

 Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1.Landschaftsanalyse20
2.Landschaftsdiagnose20
3.Entwurf50
4.Endgültige Planfassung10

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
  
1.Landschaftsanalyse 
 Erfassen und Darstellen in Text und Karten der 
 a)natürlichen Grundlagen 
 b)Landschaftsgliederung 
  -Naturräume 
  -Ökologische Raumeinheiten 
 c)Flächennutzung 
 d)Geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur 
    
2.Landschaftsdiagnose 
 Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich 
 a)Naturhaushalt 
 b)Landschaftsbild 
  -naturbedingt 
  -anthropogen 
 c)Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild 
 d)Empfindlichkeit der Ökosysteme beziehungsweise einzelner Landschaftsfaktoren 
 e)Zielkonflikte zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und raumbeanspruchenden Vorhaben andererseits 
    
3.Entwurf 
 Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karten mit Begründung 
 a)Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts 
  -Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung 
  -Bereiche mit extensiver Nutzung 
  -Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung 
  -Bereiche städtisch-industrieller Nutzung 
 b)Ziele des Arten- und Biotopschutzes 
 c)Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Landschaftsfaktoren 
 d)Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft 
 e)Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur 
  -Sicherung überörtlicher Grünzüge 
  -Grünordnung im Siedlungsbereich 
  -Landschaftspflege einschließlich des Arten- und Biotopschutzes sowie des Wasser-, Boden- und Klimaschutzes 
  -Sanierung von Landschaftsschäden 
 f)Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung 
 g)Leitlinien für die Erholung in der freien Natur 
 h)Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen erforderlich sind: 
  -Landschaftspläne 
  -Grünordnungspläne 
  -Landschaftspflegerische Begleitpläne 
 Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber 
   
4.Endgültige PlanfassungMitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschaftsentwicklung in Programme und Pläne im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes

(4) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 des Absatzes 2 auf 5 vom Hundert der Honorare nach § 47a.

(5) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die Leistungsphase 1 abweichend von Absatz 2 mit mehr als 20 bis zu 43 v.H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für die Landschaftsanalyse erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn

  1. 1.
    Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermittelt und aufbereitet werden müssen oder
  2. 2.
    örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).