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§ 47 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

NEUNTER TEIL – ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 47 HLV – Überleitung

Die Zuordnung der bisherigen Laufbahnen zu den neuen Fachrichtungen nach § 13 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes ergibt sich aus Anlage 2.