§ 47 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → Dritter Titel – Bürgermeister, Beigeordnete, Gemeindebedienstete
§ 47 HGO – Vertretung des Bürgermeisters
1Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters; er soll als allgemeiner Vertreter nur tätig werden, wenn der Bürgermeister verhindert ist. 2Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der Erste Beigeordnete verhindert ist. 3Die Reihenfolge bestimmt der Gemeindevorstand.