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§ 47 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 4 – Tierärztliche Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 47 HBKG – Ermächtigung zur tierärztlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Ermächtigung zur tierärztlichen Weiterbildung kann nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet und mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 4 an der Weiterbildungsstätte tätig ist. Die Ermächtigung kann grundsätzlich nur für das Gebiet, das Teilgebiet oder den beruflichen Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung das Kammermitglied führt. Die Weiterbildungsordnung kann zeitlich befristet Ausnahmen nach Satz 2 zulassen, wenn eine neue Bezeichnung nach § 45 Absatz 1 bestimmt wird. Die Ermächtigung kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden; einem Kammermitglied können mehrere Ermächtigungen erteilt werden. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines Kammermitglieds in der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung.

(2) Weiterbildende sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten, nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung durchzuführen, über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen sowie die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen. Die Weiterbildungsordnung regelt den Mindestumfang der Anleitung durch Weiterbildende, sofern die Weiterbildung nicht an deren Weiterbildungsstätte erfolgt.

(3) Die tierärztliche Weiterbildung kann, soweit die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Weiterbildenden durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt in ihrem Umfang zugleich als Zulassung der Praxis als Weiterbildungsstätte nach Absatz 5. Weiterbildungsabschnitte, in denen neben der beruflichen Tätigkeit zur Weiterbildung eine eigene Praxis betrieben wird, sind für Gebiete und Teilgebiete nicht anrechnungsfähig.

(4) Die Tierärztekammer kann abweichend von Absatz 3 auf Antrag von Weiterzubildenden eine Weiterbildung in eigener Praxis, die die Anforderungen des Absatzes 5 erfüllt, unter verantwortlicher Leitung eines Weiterbildenden genehmigen. Die Anrechnung der Weiterbildungszeit für das Gebiet oder Teilgebiet setzt voraus, dass die oder der Weiterzubildende

  1. 1.

    mindestens ein halbes Jahr der gesamten Weiterbildungszeit in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte abgeleistet hat oder

  2. 2.

    erfolgreich Weiterbildungsveranstaltungen absolviert hat, die sicherstellen, dass gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden und

  3. 3.

    der Tierärztekammer nach Abschluss der Weiterbildungszeit nachweist, dass die Anforderungen der Weiterbildung erfüllt und insbesondere die für die jeweilige Weiterbildung erforderlichen tierärztlichen Leistungen während der Zeit der Weiterbildung in eigener Praxis erbracht wurden.

Die Dauer der Weiterbildungszeit erhöht sich in diesen Fällen mindestens um die Hälfte der regelmäßigen Dauer, wenn die Weiterbildung zu mehr als einem Viertel der regelmäßigen Gesamtdauer in eigener Praxis abgeleistet wird. § 34 bleibt unberührt.

(5) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 33 Absatz 3 zur tierärztlichen Weiterbildung setzt voraus, dass

  1. 1.

    Tiere in so ausreichender Anzahl und Art behandelt werden, dass Weiterzubildende die Möglichkeit haben, sich in der vorgegebenen Zeit mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets vertraut zu machen, und

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.