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§ 47 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Pflichten der Bevölkerung

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 03.12.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 47 HBKG – Pflichten einer Betreiberin oder eines Betreibers einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial

(1) 1Die Betreiberin oder der Betreiber einer kerntechnischen Anlage oder einer anderen Anlage, bei der nicht auszuschließen ist, dass ein Freiwerden des in ihr vorhandenen Gefahrenpotenziales eine Katastrophe verursachen kann (Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial), ist verpflichtet, auf ihre oder auf seine Kosten die Katastrophenschutzbehörde bei der Durchführung ihrer Maßnahmen für die Vorbereitung der Abwehr und bei der Abwehr von Katastrophen zu unterstützen. 2Sie oder er hat insbesondere

  1. 1.

    gegen Ausfall und Missbrauch geschützte Verbindungen herzustellen und zu unterhalten, die die Kommunikation zwischen ihren oder seinen Einrichtungen und der Katastrophenschutzbehörde sicherstellen,

  2. 2.

    auf Anforderung an Übungen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen der Katastrophenschutzbehörde teilzunehmen.

(2) 1Die Katastrophenschutzbehörde kann die Betreiberin oder den Betreiber bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 verpflichten, Sirenen zur Warnung und Unterrichtung der Bevölkerung innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes aufzubauen, zu unterhalten und bei Bedarf zu betreiben. 2Die Aufsichtsbehörde kann andere geeignete Geräte zulassen.